ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Strahltechnik- und Oberflächenbehandlungsleistungen, die zwischen dem Einzelunternehmen Rheinsicht, nachfolgend „Auftragnehmer“ und dem Auftraggeber geschlossen werden. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern sowie Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 305 ff. BGB, widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist genannt wird. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten geeignete Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt.
2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Dienstleistungen oder Werksleistungen zu bestellen.
(2) Mit der Bestellung der gewünschten Dienstleistungen gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Dienstleistungs- bzw. Werkvertrages ab. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Beginn der Leistungserbringung zustande. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderliche Materialien, Verbrauchsartikel oder Fremdleistungen unmittelbar nach Vertragsschluss zu beschaffen. Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber sind die bis dahin nachweislich angefallenen Vorleistungskosten vom Auftraggeber zu erstatten.
(3) Das Einzelunternehmen Rheinsicht ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung per E-Mail, Fax oder Post. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme oder Leistungsausführung, gilt das Angebot als abgelehnt.
3. Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt fachgerechte Oberflächenbehandlungsleistungen unter Verwendung geeigneter Strahltechnikverfahren, insbesondere Trockeneis- und Sandstrahlen. Ziel der Arbeiten ist die technisch mögliche Entfernung oder Reduzierung von Verschmutzungen, Beschichtungen oder Anhaftungen sowie die Freilegung der Oberfläche im technisch erreichbaren Umfang. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragsbeschreibung. Unvermeidbare material- und verfahrensbedingte Begleiterscheinungen, wie z. B. Materialermüdung, Oberflächenveränderungen, feine Rissbildungen, Farbabweichungen, leichte Maserungsauswaschung bei Holz, verbleibende Lackreste, Roststellen oder bereits vorhandene Vorschäden, gelten nicht als Mängel, sofern die Arbeiten fachgerecht nach dem aktuellen Stand der Technik durchgeführt und die besonderen Risiken vorab hinreichend erläutert wurden. Der Auftraggeber erkennt an, dass durch die gewählten Verfahren Oberflächen optisch und strukturell beeinflusst werden können und erklärt sich damit einverstanden, dass das Ergebnis maßgeblich von der Art und Beschaffenheit des Materials, dessen Vorzustand, Alterung, Schichtaufbau, dem Verschmutzungsgrad sowie den physikalischen Grenzen des jeweils eingesetzten Strahlverfahrens abhängt. Ein einhundertprozentiges optisch einheitliches, neuwertiges oder vollständig rückstandsfreies Erscheinungsbild kann nicht garantiert werden. Der Auftragnehmer dokumentiert die fachgerechte Ausführung der Arbeiten um den Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung sicherzustellen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Strahl- und Oberflächenbehandlungsarbeiten erforderlichen Informationen, Zugänge und Hilfsmittel bereitzustellen. Hierzu zählen insbesondere: uneingeschränkter Zugang zu den zu bearbeitenden Bereichen, eine freie und sichere Zufahrt für Fahrzeuge, Geräte und mobile Technik, Bereitstellung notwendiger Strom-, Druckluft- oder Wasseranschlüsse, soweit nicht anders vereinbart, rechtzeitige Informationen über Betriebsunterbrechungen oder notwendige Abschaltungen, das Freiräumen der Arbeitsfläche von betriebsfremden Gegenständen, vorbereitende Maßnahmen z.B. Sicherung angrenzender Flächen oder empfindlicher Bauteile. Sollte die vereinbarte Ausführungszeit ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht eingehalten werden können, insbesondere verschlossener oder nicht zugänglicher Anlagenbereiche, betrieblicher Abläufe, fehlender Ansprechpartner oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatz abzubrechen und/oder eine angemessene Warte- bzw. Ausfallpauschale in Rechnung zu stellen.
5. Terminabsprachen und Stornierung
Vereinbarte Ausführungstermine sind verbindlich. Terminänderungen durch den Auftraggeber sind dem Auftragnehmer mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Einsatz schriftlich per E-Mail an info@rhein-sicht.de mitzuteilen. Erfolgt die Stornierung eines bestätigten Termins weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Einsatz oder erscheint am Einsatzort kein verantwortlicher Ansprechpartner des Auftraggebers zum vereinbarten Zeitpunkt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Nettoauftragswertes sowie gegebenenfalls nachweislich bereits angefallene Material-, Verbrauchs- und Fremdleistungskosten in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Kann ein vereinbarter Ausführungstermin aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen – insbesondere Fälle höherer Gewalt, akute Gebäudeschäden beim Auftraggeber, kurzfristige Erkrankung von eingesetztem Personal oder erhebliche Verkehrsbehinderungen – nicht eingehalten werden, wird der Termin kostenfrei verschoben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Terminverschiebung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruhen.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus dem individuell erstellten Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung, die Abrechnung kann pauschal, nach Zeitaufwand oder nach einer vereinbarten Mengeneinheit erfolgen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit besonderem Koordinierungsaufwand, engen Zeitrahmen oder erheblichen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Terminvorgabe erfolgt in diesen Fällen nach Zahlungseingang, sofern dies einzelvertraglich vereinbart wurde oder die Voraussetzungen des § 632a BGB vorliegen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
7. Abnahme
Unmittelbar nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen findet eine förmliche Abnahme statt. Hierzu wird ein gemeinsamer Abnahmetermin zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine entscheidungs- und zeichnungsberechtigte Person zum Abnahmetermin anwesend ist. Bei der Abnahme erkennt der Auftraggeber an, dass das Ergebnis material- und verfahrensbedingt variieren kann. Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt erst mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls als erfolgt. Die Abnahme erfolgt unter Berücksichtigung der unvermeidbaren technischen Begleiterscheinungen der Strahlverfahren sowie der Materialbeschaffenheit. Werden im Rahmen der Abnahme lediglich geringfügige Mängel festgestellt, so ist die Abnahme dennoch durchzuführen. Diese Mängel werden im Protokoll dokumentiert und innerhalb einer angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben, verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne triftigen Grund oder erscheint er trotz angemessener Fristsetzung nicht zum Abnahmetermin, so gilt die Leistung nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem vorgeschlagenen Abnahmetermin als abgenommen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgerecht ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird er mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder grundlos verweigerten Abnahme hingewiesen. Die Abnahme gilt nur dann als erfolgt, wenn dieser Hinweis erteilt wurde.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften des § 634 BGB. Für gewerbliche Kunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Mängelrüge bleibt unberücksichtigt. Unvermeidbare technische Begleiterscheinungen der Strahlverfahren sowie materialbedingte Eigenschaften z. B. Materialermüdung, Oberflächenveränderungen, Restspuren, Farbabweichungen, leichte Auswaschung bei Holzmaserung oder feine Rissbildungen gelten nicht als Mangel und begründen keine Haftung, sofern die Arbeiten fachgerecht durchgeführt und die besonderen Risiken vorher erläutert wurden. Dies umfasst auch unvermeidbare Auswirkungen z.B. auf Unterbodenschutz, Lackreste, Holzstrukturen, Stein- oder Metalloberflächen. Verdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch bis zur Höhe des Nettoauftragswerts. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Abweichungen oder charakteristische Eigenschaften, die ausschließlich durch die Materialbeschaffenheit, den Vorzustand, Alterung, Schichtaufbau, Verschmutzungsgrad oder die physikalischen Grenzen des jeweils eingesetzten Strahlverfahrens verursacht werden, gelten nicht als Mangel, sofern die Arbeiten fachgerecht, nach dem aktuellen Stand der Technik ausgeführt und die besonderen Risiken vorab hinreichend erläutert wurden. Dies umfasst unter anderem z. B. Restspuren, unvermeidbare Materialermüdung, Oberflächenveränderungen, feine Rissbildungen, Farbabweichungen, leichte Maserungsauswaschung bei Holz, verbleibende Lackreste, Roststellen oder bereits vorhandene Vorschäden. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, bleiben die gesetzlichen Haftungsrechte unberührt. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, sind die vorgenannten material- und verfahrensbedingten Abweichungen ausdrücklich von der Haftung ausgenommen.
10. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des erteilten Auftrags gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine weitergehende Nutzung oder Weitergabe erfolgt nicht. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Auftraggebers, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
11. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Die Firma Rheinsicht ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
