ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn Sie bei Vertragsschluss in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
WIDERRUFSBELEHRUNG GEMÄSS § 355 ABS. 2 BGB
WIDERRUFSRECHT
Privatpersonen haben das Recht, ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) zu widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Rheinsicht
Tolga Zan
Habichtweg 4
77656 Offenburg
WIDERRUFSFOLGEN
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind alle empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Falls die Rückgabe oder Rückgewähr nicht vollständig oder nur in verschlechtertem Zustand möglich ist, kann ein angemessener Wertersatz verlangt werden. Bei Sachen, die paketversandfähig sind, ist die Rücksendung binnen 14 Tagen vorzunehmen; tragen Sie als Verbraucher die Kosten, sofern der Wert nicht über 40 € liegt (oder Sie vor Widerruf noch nicht vollständig gezahlt haben). Sonstige Waren werden kostenlos abgeholt. Verpflichtungen zur Zahlungserstattung sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Widerrufs erfüllt – unter Nutzung desselben Zahlungsmittels, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
AUSNAHMEN:
Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn folgende Leistungen erbracht werden:
- wenn Ware individuell hergestellt oder klar auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten wird, entfällt das Widerrufsrecht,
- Waren, die schnell verderben oder deren Haltbarkeit begrenzt ist,
- für geöffnete Audio- oder Videoaufzeichnungen oder versiegelte Software ohne Rückgabemöglichkeit gilt kein Widerrufsrecht,
- zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
- die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen werden.
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Einzelunternehmen Rheinsicht, nachfolgend „Auftragnehmer“ und dem jeweiligen Auftraggeber über die Durchführung von Reinigungsleistungen an raumlufttechnischen Anlagen gemäß VDI 6022. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern sowie Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 305 ff. BGB, widersprechen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil – auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist genannt wird. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten geeignete Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt.
2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote sind freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren oder Dienstleistungen zu bestellen.
(2) Durch die Bestellung der gewünschten Waren oder Dienstleistungen gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
(3) Das Einzelunternehmen Rheinsicht ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung per E-Mail, Fax oder Post. Wir behalten uns vor, das Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen anzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme oder Leistungsausführung, gilt das Angebot als abgelehnt.
3. Lieferung
(1) Die Lieferung von Waren erfolgt nur solange der Vorrat reicht.
(2) Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands durch Sendung der Ware ab Lager an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Die Lieferfrist beträgt im Allgemeinen 7 Werktage ab Versand der Auftragsbestätigung. Diese Angabe ist unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Lieferung erfolgt zzgl. Verpackung und Versandkosten.
4. Eigentumsvorbehalt
Die bestellten Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der Firma Rheinsicht vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von der Firma Rheinsicht nicht zulässig.
5. Leistungsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt fachgerechte Hygienereinigungsleistungen an Raumlufttechnischen Anlagen, soweit diese bestimmungsgemäß zur Lüftungsanlage gehören und zugänglich sowie im Rahmen der technischen Reinigungsmöglichkeiten bearbeitbar sind. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Unvermeidbare technische Begleiterscheinungen, wie z.B. Materialermüdung, Oberflächenveränderungen oder feine Rissbildungen, einschließlich kleiner Schäden außerhalb der eigentlichen Bauteile (z.B. Lüftungsanlage), gelten nicht als Mängel und führen nicht zu einer Haftung, sofern die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden und die besonderen Risiken vorab hinreichend erläutert wurden. Der Auftragnehmer dokumentiert die fachgerechte Ausführung der Arbeiten um den Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung zu sichern. Die Reinigung erfolgt gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den Vorgaben der VDI 6022. Fehlt der Zugang zu erforderlichen Anlagenteilen, kann eine Lokalisierung und Dokumentation mittels Videoinspektion erfolgen. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Eine eventuell erforderliche nachträgliche Herstellung des Zugangs erfolgt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber und wird ebenfalls gesondert vergütet. Die Reinigung dient der Wiederherstellung eines hygienisch und einwandfreien Zustands der Lüftungsanlage im Sinne der VDI 6022. Eine behördliche Abnahme, Zertifizierung oder Prüfung durch Dritte ist nicht Vertragsgegenstand, sofern nicht ausdrücklich schriftlich und gesondert vereinbart.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reinigungsarbeiten erforderlichen Informationen und Zugänge bereitzustellen. Hierzu zählen insbesondere: Bau- und Revisionspläne der Lüftungsanlage (sofern vorhanden), uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen relevanten Anlagenteilen, insbesondere Zwischendecken, Schächten und Technikräumen, Bereitstellung von Strom- und Wasseranschlüssen, Angabe von Zeitfenstern für die Außerbetriebnahme bzw. den Eingriff in den raumlufttechnischen Betrieb. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zu reinigenden Bereiche frei zugänglich, von betriebsfremden Gegenständen geräumt und – soweit erforderlich – vorab hygienisch vorbereitet sind. In Räumen mit lufttechnischer Versorgung sind Arbeitsflächen, technische Geräte und Einrichtungsgegenstände im Wirkungsbereich der Reinigung ausreichend abgedeckt oder geschützt bereitzustellen, um Verunreinigungen oder Schäden zu vermeiden. Sollte die vereinbarte Ausführungszeit ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht eingehalten werden können – insbesondere aufgrund verschlossener oder nicht zugänglicher Anlagenbereiche, betrieblicher Abläufe, fehlender Ansprechpartner oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers –, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Einsatz abzubrechen und/oder eine angemessene Warte- bzw. Ausfallpauschale in Rechnung zu stellen.
7. Terminabsprachen und Stornierung
Vereinbarte Ausführungstermine sind verbindlich. Terminänderungen durch den Auftraggeber sind dem Auftragnehmer mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Einsatz schriftlich per E-Mail an info@rhein-sicht.de mitzuteilen. Erfolgt die Stornierung eines bestätigten Termins weniger als 48 Stunden vor dem Einsatz oder erscheint am Einsatzort kein verantwortlicher Ansprechpartner des Auftraggebers zum vereinbarten Zeitpunkt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Ausfallentschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Kann ein vereinbarter Ausführungstermin aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen – insbesondere Fälle höherer Gewalt, akute Gebäudeschäden beim Auftraggeber, kurzfristige Erkrankung von eingesetztem Personal oder erhebliche Verkehrsbehinderungen – nicht eingehalten werden, wird der Termin kostenfrei verschoben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Terminverschiebung sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruhen.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus dem individuell erstellten Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit besonderem Koordinierungsaufwand, engen Zeitrahmen oder erheblichen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Terminvorgabe erfolgt in diesen Fällen nach Zahlungseingang, sofern dies einzelvertraglich vereinbart wurde oder die Voraussetzungen des § 632a BGB vorliegen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
9. Abnahme
Unmittelbar nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen findet eine förmliche Abnahme statt. Hierzu wird ein gemeinsamer Abnahmetermin zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll erstellt, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine entscheidungs- und zeichnungsberechtigte Person zum Abnahmetermin anwesend ist. Die Abnahme gilt erst mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls als erfolgt. Werden im Rahmen der Abnahme lediglich geringfügige Mängel festgestellt, so ist die Abnahme dennoch durchzuführen. Diese Mängel werden im Protokoll dokumentiert und innerhalb einer angemessenen Frist vom Auftragnehmer behoben. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne triftigen Grund oder erscheint er trotz angemessener Fristsetzung nicht zum Abnahmetermin, so gilt die Leistung nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem vorgeschlagenen Abnahmetermin als abgenommen, sofern sie im Wesentlichen vertragsgerecht ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird er mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Rechtsfolgen einer nicht erklärten oder grundlos verweigerten Abnahme hingewiesen. Die Abnahme gilt nur dann als erfolgt, wenn dieser Hinweis erteilt wurde.
10. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften des § 634 BGB. Für gewerbliche Kunden beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Mängelrüge bleibt unberücksichtigt. Für bestehende Vorschäden oder Undichtigkeiten an Anlagenteile, die auf bereits vorhandene Korrosion, Filter- oder Befeuchtersektionen sowie Dichtungselementen, starke Verschmutzung oder mangelnde Wartung zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Gleiches gilt für Folgeschäden, die erst im Zuge der Reinigung sichtbar werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Für Hygieneuntersuchungen kann aufgrund sich ständig verändernder betrieblicher und technischer Rahmenbedingungen keine Gewährleistung für ein dauerhaft hygienisch einwandfreies Ergebnis übernommen werden. Der hygienische Zustand ist durch den Betreiber regelmäßig im Rahmen der vorgeschriebenen Eigenkontrollen und Wartungen sicherzustellen.
11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch bis zur Höhe des Nettoauftragswerts. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Da die hygienischen Bedingungen raumlufttechnischer Anlagen von einer Vielzahl dynamischer Faktoren abhängen, kann keine Haftung für die dauerhafte Einhaltung hygienischer Grenzwerte übernommen werden. Die Verantwortung für die regelmäßige Hygienekontrolle verbleibt beim Betreiber der Anlage.
12. Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des erteilten Auftrags gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine weitergehende Nutzung oder Weitergabe erfolgt nicht. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Auftraggebers, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
13. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Die Firma Rheinsicht ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.